Gesetzliche Grundlagen in der Schweiz
Die rechtlichen Grundlagen sind im Rahmengesetz vom 21. Dezember 1948 über die Zivilluftfahrt (LFG; SR 748.0)
festgelegt.
Zuständig ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).
Die Thematik der Pilotierung eines Flugzeuges wird in der Verordnung vom 4. Mai 1981 über die Verkehrsregeln für
Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) juristisch umgesetzt.
Als Aufsichtsbehörde über die schweizerische Zivilluftfahrt kann alleine das BAZL Sanktionen verfügen. Allfällige
Beschwerden bei Zuwiderhandlungen von Piloten sind an das BAZL zu adressieren.
Link zur Gesetzessammlung des BAZL:
Rechtliche Grundlagen
Link zur Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge:
VVR
Die relevanten Auszüge aus der VVR:
- Art. 5, Abs. 1: Verantwortung des Kommandanten
Der Kommandant eines Luftfahrzeuges, ob er die Steuer führt oder nicht, ist verantwortlich, dass sein Luftfahrzeug in
Übereinstimmung mit den Verkehrsregeln betrieben wird; er darf davon nur abweichen, wenn er es aus Gründen der Sicherheit
als notwendig erachtet.
- Art. 8, Abs. 1: Flugvorbereitung
Vor einem Flug hat sich der Kommandant mit allen dafür massgebenden und verfügbaren Unterlagen vertraut zu machen.
- Art. 10: Lärmbekämpfung
Mit einem Luftfahrzeug darf nur soviel Lärm verursacht werden, wie es bei rücksichtsvollem Verhalten und sachgemässer
Bedienung unvermeidbar ist.
- Art. 11, Abs. 2 u. 3: Kunstflüge
Die Mindestflughöhe bei Kunstflügen mit Flugzeugen oder Helikoptern beträgt 500 m über Grund, bei Kunstflügen mit
Segelflugzeugen 300 m über Grund.
Über dichtbesiedelten Zonen von Ortschaften sowie bei Nacht sind Kunstflüge untersagt.
- Art. 13a: Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete
Das Bundesamt kann im Rahmen der Festlegung des Luftraumes zur Wahrung der Flugsicherheit Flugbeschränkungs- und
Gefahrengebiete festlegen.
- Art. 16, Abs. 1bis: Entgegenkommende Luftfahrzeuge
Nähern sich zwei Luftfahrzeuge in entgegengesetzter oder annähernd entgegengesetzter Flugrichtung und besteht die Gefahr
eines Zusammenstosses, so müssen beide Piloten nach rechts ausweichen.
- Art. 22, Abs. 1b: Betrieb auf einem Flugplatz oder in seiner Nähe
... die im AIP veröffentlichten oder in anderer geeigneter Weise bekannt gemachten An- und Abflugverfahren zu befolgen;
sind für Helikopter keine besonderen Verfahren festgelegt worden, so wählen sie ihre Flugwege so, dass der übrige
Verkehrsfluss nicht gestört wird und lärmempfindliche Gebiete soweit als möglich geschont werden.
- Art. 44: Mindestflughöhen
Bei VFR- Flügen sind folgende Mindestflughöhen einzuhalten:
a. über dicht besiedelten Zonen von Ortschaften und über Schauplätzen grösserer Veranstaltungen mindestens 300 m
über Grund;
b. anderswo mindestens 150 m über Grund oder Wasser.
Die Mindestflughöhen dürfen, soweit erforderlich, nur unterschritten werden:
a. bei Such-, Rettungs- und Polizeiflügen;
b. für die Bedürfnisse von Abflug und Landung;
c. ausserhalb von dicht besiedeltem Wohngebiet im Rahmen von Notlandeübungen mit Flugzeugen, wenn ein Fluglehrer
oder ein einweisungsberechtigter Pilot an Bord ist;
...
Zitat aus dem Mitteilungsblatt der Gemeinde Lupfig, Nr. 03/2008 (Antwortschreiben des BAZL):
Die Platzrunden gehören zu den An- und Abflugverfahren eines Flugplatzes. Diese sind Bestandteil des Betriebsreglementes,
das vom BAZL genehmigt werden muss. Jeder Pilot und jede Pilotin ist grundsätzlich verpflichtet, die Volten einzuhalten
und ist dafür alleine verantwortlich.
...
Die Platzrunden sind insofern eine grundsätzlich einzuhaltende, wenn auch schematische Idealvorgabe; das Abweichen von den
Platzrunden kann in der Praxis aufgrund der grossen Anzahl von äusseren Einflüssen durchaus gerechtfertigt, wenn nicht
sogar zur Gewährung der Sicherheit geboten sein.
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